Tipp des Monat von Mike Marcinowski, Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht
Das Arbeitsrecht ist ein Rechtsgebiet, mit dem fast jeder in seinem Leben in Kontakt kommt. In meiner beruflichen Praxis erlebe ich regelmäßig, dass es Vorstellungen über Regelungen im Arbeitsrecht gibt, die zwar allgemein verbreitet sind, jedoch nicht immer der Wahrheit entsprechen.
Einige dieser Mythen möchte ich in den kommenden Wochen erläutern:
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In der Probezeit kann ich ohne Grund und von heute auf morgen gekündigt werden
Das ist nur zum Teil korrekt.
Die Probezeit ist eine im Gesetz (§ 622 Abs. 3 BGB) vorgesehene Zeit, in der Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Möglichkeit haben sollen, sich kennenzulernen. Innerhalb dieser Probezeit beträgt die Kündigungsfrist 2 Wochen. Die Probezeit kann bis zu 6 Monate dauern, muss aber konkret vereinbart werden.
Es ist also möglich, dass die Probezeit kürzer als 6 Monate ist oder überhaupt nicht vereinbart wird.
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sieht vor, dass der allgemeine Kündigungsschutz erst nach 6 Monaten beginnt. Das heißt, dass der Arbeitgeber in den ersten 6 Monaten eines Beschäftigungsverhältnisses keinen der vom KSchG vorgegebenen Gründe benötigt, um zu kündigen.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Probezeit sich ausschließlich auf die Kündigungsfrist auswirkt und mit der Frage des Kündigungsgrundes nicht unmittelbar etwas zu tun hat.
Dies führt auch dazu, dass beispielsweise der Kündigungsschutz einer Schwangeren bereits am ersten Tage des Beschäftigungsverhältnisses und völlig unabhängig von einer vereinbarten Probezeit besteht.
Die Rechtsanwaltskanzlei Mike Marcinowski und Markus Nowotsch steht Ihnen ab sofort am Standort in 46348 Raesfeld-Erle, Dorstener Str. 120, zur Verfügung.
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Dieser Artikel Ihr gutes Recht – Mythen im Arbeitsrecht Irrglaube oder Wahrheit? – Tipp des Monats wurde erstmalig veröffentlicht auf Heimatreport.