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Geflügelpest-Befund im Kreis Kleve: Beobachtungsgebiet umfasst auch Teile des Kreises Borken

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Isselburg und Teile Bocholts liegen innerhalb des Zehn-Kilometer-Radius / Neben Stallpflicht gelten dort besondere Vorschriften

Kreis Borken (pd). Im Kreis Kleve hat es einen bestätigten Ausbruch der Geflügelpest gegeben: In einem Putenberieb in Rees ist der hochansteckende Erreger H5N8 nachgewiesen worden. Um den Betrieb werden ein Sperrbezirk (Umkreis von drei Kilometern) und ein Beobachtungsgebiet mit einem Radius von zehn Kilometern eingerichtet.
Dieses Beobachtungsgebiet ragt auch in den Kreis Borken hinein: Isselburg und Teile Bocholts liegen innerhalb des Zehn-Kilometer-Radius‘. Für die dortigen Geflügelhalter gelten besondere Vorschriften. Darauf weist der Kreis Borken hin. Das Beobachtungsgebiet ragt über den Kreis Kleve hinaus in die Nachbarkreise Borken und Wesel, außerdem in die Niederlande. In dem Beobachtungsgebiet im Kreis Borken liegen insgesamt 100 Geflügelhaltungen mit ca. 4.500 Stück Geflügel.

Die Karte zeigt das Beobachtungsgebiet im Kreis Borken, das das Stadtgebiet Isselburg und westliche Teile von Bocholt umfasst. Der Halbkreis zeigt den nördlichen Sperrbezirk im Kreis Kleve, der in den Kreis Borken nicht hineinragt.

Innerhalb des Beobachtungsgebietes gelten Einschränkungen für Geflügelhalterinnen und –halter. Neben der weiterhin bestehenden Stallpflicht gilt insbesondere ein Ein- und Ausstallverbot für Geflügel. Jeder Geflügelhalter in dem Bereich muss unter anderem die Zahl der gehaltenen und verendeten Tiere melden (Tel. 02861/82-1021, Fax 02861/82-1025, E-Mail tiereundlebensmittel@kreis-borken.de. Die Regelungen gelten zunächst bis auf weiteres. Eine genaue Karte des Beobachtungsgebiets und die Allgemeinverfügung mit den genauen Vorgaben sowie weitere Informationen finden sich im Internet unter
www.kreis-borken.de/gefluegelpest.

Seit der vergangenen Woche gilt die Aufstallungspflicht flächendeckend im Kreis Borken. Durch die Aufstallung soll eine Ansteckung bzw. Ausbreitung der Geflügelpest in Nutzgeflügelbestände verhindert werden.  In Geflügelhaltungen sind Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse (Geflügel) ausschließlich in geschlossenen Ställen oder in besonders geschützten Vorrichtungen unterzubringen. Solche volierenartigen Vorrichtungen müssen aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten, dichten Abdeckung bestehen und mit einer das Eindringen von Wildvögeln verhindernden Seitenbegrenzung versehen sein.  Gleichzeitig gelten bundesweit auch für kleine Geflügelhaltungen besondere Schutzmaßregeln.

Dieser Artikel Geflügelpest-Befund im Kreis Kleve: Beobachtungsgebiet umfasst auch Teile des Kreises Borken wurde erstmalig veröffentlicht auf Heimatreport.


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