NRW-Landtagswahl am 14. Mai 2017 – Wahlvorschläge müssen bis zum 27. März vorliegen
Kreis Borken.. Die Wahlvorschläge für die NRW-Landtagswahl am Sonntag, 14. Mai 2017, müssen bis zum 27. März 2017 um 18 Uhr beim Kreiswahlleiter vorliegen. Auf diesen Termin weist jetzt Kreisdirektor Dr. Ansgar Hörster hin, der von der Bezirksregierung Münster zum Kreiswahlleiter berufen worden ist. Die Aufgaben des stellvertretenden Wahlleiters wurden Kreisoberverwaltungsrat Michael Weitzell, Leiter der Stabsstelle, übertragen.
Der Kreis Borken ist für die Durchführung der Landtagswahl in folgenden Wahlkreisen zuständig:
• Wahlkreis 77 (Borken I) mit den Städten Bocholt, Borken, Isselburg und Rhede
• Wahlkreis 78 (Borken II) mit den Kommunen Ahaus, Gronau, Heek, Legden, Schöppingen, Stadtlohn und Vreden
• Wahlkreis 79 (Coesfeld I – Borken III) mit folgenden Kommunen aus dem Kreis Borken: Gescher, Heiden, Raesfeld, Reken, Südlohn und Velen. Aus dem Kreis Coesfeld gehören dazu: Billerbeck, Coesfeld, Havixbeck und Rosendahl.
Nun liegt es an den Parteien, Gruppierungen oder Einzelbewerbern, ihre Kreiswahlvorschläge form- und fristgerecht bis zum 27. März beim Kreiswahlleiter einzureichen. Die Unterlagen sind dazu an den Kreis Borken, Stabsstelle – Kommunalaufsicht und Wahlen, Burloer Straße 93, 46325 Borken zu senden. Sie können aber auch im Borkener Kreishaus, Zimmer 2108 (Etage 1A), während der üblichen Dienstzeiten abgegeben werden. Die Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge fällen die Kreiswahlausschüsse in ihren Sitzungen am Donnerstag, 30. März, im Kreishaus.
Das Amtsblatt des Kreises Borken vom 17. Juni 2016 mit der Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen kann auf der Homepage des Kreises Borken unter www.kreis-borken.de/amtsblatt abgerufen werden.
Das Wahlsystem
Das Wahlsystem bei der Landtagswahl ist ein Verbindungssystem von Mehrheits- und Verhältniswahl. Danach werden die Abgeordneten des Landtages direkt in den 128 Wahlkreisen mit relativer Mehrheit gewählt. Weitere werden nach Verhältniswahlgrundsätzen aus Landeslisten der Parteien gewählt. Bei der Berechnung der Sitzverteilung wird von 181 Sitzen insgesamt ausgegangen. Die Wählerinnen und Wähler haben zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl einer bzw. eines Wahlkreisabgeordneten und eine Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste einer Partei. Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens 16 Tagen in Nordrhein-Westfalen wohnen.
Dieser Artikel NRW-Landtagswahl am 14. Mai 2017 wurde erstmalig veröffentlicht auf Heimatreport.